Darunter versteht man ein Grundstück, das nicht mehr als eine Wohnung enthält. Als Wohnung gilt dabei eine in sich abgeschlossene Zusammenfassung von Wohnräumen mit eigenem Zugang. Wohnungen des Hauspersonals sind nicht mitzurechnen.
Die Bezeichnung als Einfamilienhaus wird nicht tangiert, wenn ein Grundstück teilweise unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient und dadurch die Eigenart des Einfamilienhauses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Ein Einfamilienhaus heißt eigentlich nichts weiter als, dass ein Grundstück mit maximal einer Wohnung.