Kommt das zentrale Immobilienregister?
Der Immobilienhandel ist bei vielen Leuten sehr begehrt und weiterhin sehr gefragt. Durch sehr viele Transaktionen verlieren manche…
Ein Blick in die Zeitung oder in das Immobilienportal Ihrer Wahl und schon ist das Traumhaus mit Garten oder die schicke Eigentumswohnung gefunden? Wenn Sie sich schon einmal auf Immobiliensuche befunden haben, wissen Sie, dass es so einfach meistens nicht ist. Denn kommt ein Objekt grundsätzlich infrage, gilt es zunächst den Verkäufer oder den von ihm beauftragten Makler zu kontaktieren. Erst dann kann im Detail geklärt werden, ob die Immobilie wirklich den eigenen Vorstellungen entspricht und ob es sich lohnen kann einen Besichtigungstermin wahrzunehmen.
Dies alles kostet viel Zeit und Mühe, vor allem, wenn ein Ortswechsel bevorsteht. Zudem ist der Wettbewerb um attraktiven Wohnraum auch dank der niedrigen Zinsen derzeit vielerorts groß. Für Kaufinteressenten kann es deshalb sinnvoll sein, sich mit der Immobiliensuche direkt an einen Makler zu wenden.
Als Kaufinteressent können Sie – als derjenige, der noch kein konkretes Angebot im Blick hat – einen Makler auf zwei Arten in Ihre Immobiliensuche einbinden.
• Sie können ihn damit beauftragen, Sie regelmäßig über neue Angebote aus seinem Portfolio zu informieren.
• Der Makler kann Sie zusätzlich mit der aktiven Suche nach passenden Objekten in Immobilienportalen oder bei Maklerkollegen unterstützen.
Für Letzteres entscheiden sich zum Beispiel auch Unternehmen, die Wohnungen für neue Mitarbeiter suchen.
Am 23.06.2020 wurde die Neuregelung der Maklerkosten beim Immobilienkauf im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, sechs Monate später – am 23.12.2020 – trat das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft. Seitdem gilt:
• Die Maklerprovision kann nicht mehr komplett zu Lasten des Käufers gehen.
• Hat ein Makler mit dem Verkäufer und dem Käufer jeweils einen Maklervertrag geschlossen, darf von jeder Partei nur die Hälfte der Kosten einfordern.
• Hat der Makler vereinbart, entweder für den Käufer oder für den Verkäufer unentgeltlich aktiv zu sein, darf er auch von der anderen Seite kein Geld fordern.
• Beauftragt nur eine Partei den Makler, muss diese auch für die Kosten aufkommen.
• Besteht eine Vereinbarung mit der beauftragenden Partei, dass ein Teil der Kosten an die andere Seite weitergereicht werden soll, ist das nur erlaubt, wenn der Auftraggeber mindestens 50 % der Kosten trägt und seinen Teil vor der anderen Partei zahlt.
Diese Regelung gilt für Verbraucher, die ein Einfamilienhaus (auch mit Einliegerwohnung) oder eine Eigentumswohnung kaufen. Die Regierung möchte auf diesem Weg die Belastungen durch die Kaufnebenkosten reduzieren.
Die Kompetenz eines Immobilienmaklers zeigt sich nicht nur in einem attraktiven Objektangebot, sondern auch in der Vertrautheit mit den von ihm angebotenen Immobilien. Ein guter Makler sollte jederzeit in der Lage sein, Ihnen alle relevanten Fragen, etwa zum Energieverbrauch oder Modernisierungsbedarf einer Immobilie, ausführlich zu beantworten.
Ein weiterer Vorteil des Immobilienmaklers ist, dass er Sie mit sämtlichen wichtigen Unterlagen rund um Ihre Traumimmobilie in spe versorgen kann. Nicht zuletzt muss er Sie bei Immobilien aus seinem eigenen Portfolio ungefragt auf ihm bekannte Mängel hinweisen. Handelt der Makler in Ihrem Auftrag, wird er Sie außerdem zur Marktsituation beraten und Sie bei den Preisverhandlungen unterstützen.
Ihr Stefan Schmidt
Schmidt Immobilien GmbH
Pfullendorferstr. 7
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