03.08.2022

Das Grundbuch und seine Inhalte

Das Grundbuch und seine Inhalte

Im Grundbuch erhält das Grundstück über das Grundbuchblatt eine besondere Stelle. Die Grundstücke sind nach dem Liegenschaftskataster benannt. Ausnahme: Grundstücke in Staatseigentum bekommen nur auf Antrag ein Grundbuchblatt. Mittlerweile erfolgt die Führung der Grundbücher elektronisch. Eingereichte Urkunden werden archiviert.

Ein Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.

In der Aufschrift ist das mit der Führung des Grundbuchs beauftragte Amtsgericht zu erkennen, der jeweilige Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Bandes und Blattes. Das Deckblatt ermöglicht so die schnelle Identifizierung eines Grundstücks.

Dem Deckblatt folgt das Bestandsverzeichnis. Hier ist das Grundstück mit GemarkungFlur und Flurstücknummer bezeichnet. Daten, die aus dem Liegenschaftskataster stammen. Bei Aufteilung eines Grundstücks erfolgt eine Neuvermessung, durch die sich die Daten für das Liegenschaftskataster und infolge auch Eintragungen im Grundbuch ändern.

Ein Bestandsverzeichnis kann bis zu acht Spalten enthalten. Spalte 1 enthält die laufende Nummer des Grundstücks. Spalte 2 enthält vorhergehende laufende Nummern, aus denen das Grundstück durch Vereinigung, Zuschreibung oder Teilung entstanden ist. Dadurch ist nachvollziehbar, wie die historische Entwicklung eines Grundstücks verlief. In Spalte 3 wird der Vermessungsbezirk ausgewiesen. Über entsprechende Unterspalten sind weitere Informationen zum Grundstück wie Flur und Flurstück erkennbar. In Spalte 4 stehen Angaben zur Grundstücksgröße.

Jedes Grundbuchblatt ist wiederum in drei Abteilungen gegliedert. In Abteilung I steht der Namen des Eigentümers mit Geburtsdatum und Wohnort. Handelt es sich bei den Eigentümern um mehrere Personen, erfolgt die Eintragung derer Anteile und das Gemeinschaftsverhältnis. Ein entsprechender Vermerk erfolgt auch, wenn es sich um eine GbR oder eine Erbengemeinschaft handelt. Beim Kauf des Grundstückes ist dann wichtig, dass alle Eigentümer mit dem Verkauf einverstanden sind. Der Kaufvertrag ist von einem Notar zu beurkunden. Wenn ein eingetragener Eigentümer seine Zustimmung zum Verkauf verweigert, kann der Verkauf nicht vollzogen werden.

 

Darüber hinaus wird vermerkt, was der Grund für die Eintragung ist. Bei Verkauf eines Grundstücks erfolgt ein Vermerk mit Datum des Eigentumswechsels.

 

In Abteilung II stehen mit Ausnahme von HypothekenGrundschulden und Rentenschulden alle Belastungen des Grundstücks. Hier lesen Sie einen entsprechenden Eintrag, wenn der Eigentümer das Grundstück bereit verkauft hat. In diesem Fall wird zugunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkungeingetragen. Diese Auflassungsvormerkung verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück anderweitig veräußert. Darüber hinaus erfolgt eine Eintragung von bestehenden Wohnrechten, die in der Regel bestimmten Personen ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Erwerber einer Immobilie müssen das Wohnrecht übernehmen, wenn der Inhaber des Wohnrechts nicht bereit ist, auf sein Wohnrecht zu verzichten.

In Abteilung II ist auch nachzulesen, wenn ein Grundstück/Haus bereits in der Zwangsversteigerung ist. Der Eigentümer darf das Objekt nach wie vor verkaufen, aber nur mit Zustimmung des Gläubigers.

Eine außerordentliche Bedeutung hat Abteilung III, in der die Belastungen des Grundstücks erscheinen. Hier sind bestehende Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden eingetragen. Die Eintragung von Hypotheken und Grundschulden erfolgt immer zum Nennbetrag. Ist das Grundstück über eine Bank finanziert, ist eine Buchgrundschuld zugunsten der Bank ersichtlich. Die Bank muss als Gläubiger einem Verkauf zustimmen. Reicht der Kaufpreis aus, um das Darlehen bei der Bank zu tilgen, erfolgt die Zustimmung problemlos.

Sind Belastungen erledigt, erfolgt im Grundbuch eine Streichung oder Rötung. Darüber hinaus erfolgt ein Vermerk, wann die Löschung erfolgte.

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