16.07.2022

Gewohnheitsrecht bei Grundstücken

„Das war schon immer so" - aber gibt das Ihnen das Recht?

„Das war schon immer so und es gibt keinen Grund, daran etwas zu ändern“. Dieser Spruch bringt dasjenige zum Ausdruck, was man vielleicht als Gewohnheitsrecht bezeichnen könnte.

Können Sie sich auf Gewohnheitsrecht bei Grundstücken berufen, begründet sich daraus oft eine Duldungspflicht eines Dritten. Als erfahrener Makler wissen wir, dass vor allem im Nachbarschaftsrecht das Gewohnheitsrecht oft Anlass ist, vermeintliche Rechte zu begründen. Gerade dann, wenn sich im geschriebenen Gesetz keine Anspruchsgrundlage finden lässt, ist der Rückgriff auf das Gewohnheitsrecht der letzte Versuch, Recht zu begründen.

Gewohnheitsrecht ist ein relativer Begriff, Gewohnheitsrecht ist weit überwiegend Richterrecht. Es kann eher selten als Rechtfertigung herangezogen werden, um bestehende Zustände auch für die Zukunft zu bewahren. Gerade im Immobilienbereich und Nachbarschaftsrecht spielen die Interessen der Nachbarn eine große Rolle, durch die eventuell bestehende gewohnheitsrechtliche Regeln relativiert werden.

Es ist eine gut gemeinte, aus Erfahrungen der gerichtlichen Praxis begründete Empfehlung, sich in nachbarrechtlichen Streitigkeiten möglichst einvernehmlich zu verständigen und es möglichst nicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen. Nachbarrechtsstreitigkeiten kennen oft weder Verlierer noch Gewinner. Vor allem ist darauf zu verweisen, dass Nachbarn auch nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung Nachbarn bleiben und auch in Zukunft miteinander auskommen müssen. Gute Nachbarn sind ein echter wertbildender Faktor, wenn es um die Bewertung einer Immobilie geht.

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