Eher aus dem Mietverhältnis raus.
Bei einer Mieterhöhung gilt ein Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB). Der Mieter kann zum Ablauf des übernächsten …
Das Kündigungsschreiben muss laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schriftlich in Form eines Briefes erfolgen – eine E-Mail ist nicht ausreichend (§ 568 BGB).
Um sicherzugehen, dass der Vermieter die Kündigung auch tatsächlich erhalten hat, sollte jeder Mieter das Schreiben der Wohnungskündigung als Einschreiben verschicken. So haben Sie immer einen Nachweis, wann der Vermieter die Kündigung bekommen hat.
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Selbstverständlich können Sie sich jederzeit an uns wenden, wenn Sie eine Hausverwaltung benötigen. Wir übernehmen die gesamte Verwaltung Ihrer Immobilie und stehen Ihnen auch bei Rückfragen gerne zur Seite.
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