27.01.2021

KANN DER MIETER BEI EINEM SONDERKÜNDIGUNGSGRUND EHER AUS DEM MIETVERHÄLTNIS RAUS?

JE NACH MIETPROBLEM GELTEN BESONDERE FRISTEN BEI DER SONDERKÜNDIGUNG.

Bei einer Mieterhöhung gilt ein Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB). Der Mieter kann zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss jedoch bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhung eingehen.

Wenn der Vermieter eine Modernisierung der Wohnung ankündigt, die erheblich stören wird, kann der Mieter zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 555e BGB). Kleine Reparaturen sind jedoch von der Sonderkündigung ausgenommen.
Sobald eine Wohnung von zwei Mietern besetzt ist und der eine verstorben ist, beträgt die Kündigungsfrist nur noch einen Monat (§ 563a Abs. 2 BGB). Wenn der Mieter alleine wohnte, gehen die Erben automatisch das Mietverhältnis ein. Falls sie nicht in die Wohnung einziehen wollen, können sie diese mit dreimonatiger Frist kündigen.

Sobald in der Wohnung Schimmel oder Baufälligkeit nachgewiesen werden kann und eine gesundheitliche Gefährdung darstellen, entfällt die Kündigungsfrist (§ 543 BGB).

Bei Fragen zu Ihrer Immobilie wie Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung, steht Ihnen Ihr Immobilienmakler und Berater der Schmidt Immobilien GmbH gerne zur Seite.

Wenn auch Sie bei einem Sonderkündigungsgrund eher aus dem Mietverhältnis raus möchte, stehen wir als Hausverwalter Ihnen stets tatkräftig zur Seite.

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