06.08.2022

Immobilien und Spekulationssteuer

Immobilien und Spekulationssteuer

Nicht nur beim Kauf einer Immobilie können Steuern anfallen – auch bei einem Immobilienverkauf müssen Steuern gezahlt werden. Im Verkaufsfall wird in erster Linie die Spekulationssteuer fällig. Wir erklären Ihnen, wann diese bei einem Hausverkauf anfällt und wie Sie die Steuer umgehen können.

Grundsätzlich gilt: Sie müssen nur dann die Spekulationssteuer zahlen, wenn Sie durch den Immobilienverkauf einen tatsächlichen Nettogewinn erzielen.

Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei einem privaten Geschäft mit Wirtschaftsgütern wird als Spekulationssteuer bezeichnet. Immobilien zählen zu Wirtschaftsgütern, daher gilt die Steuer auch für den Verkauf von Immobilien. Gesetzlich festgehalten wird die Spekulationssteuer in §22 und §23 im Einkommenssteuergesetz. Dabei erfolgt die Besteuerung des Verkaufsgewinns nur, wenn die Immobilie fremdgenutzt wird und Sie diese vor Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren veräußern.

Die Spekulationssteuer ist grundsätzlich von der Eigen- oder Fremdnutzung der Immobilie abhängig. Möchten Sie etwa vor Ablauf der Zehnjahresfrist eine Immobilie in Ulm verkaufen, die Sie nicht selbst genutzt haben, sind Sie dazu verpflichtet die Spekulationssteuer zu zahlen. Steuerpflichtig ist in diesem Fall der aus dem Immobilienverkauf erzielte Gewinn. Für Immobilien, die von Ihnen privat genutzt wurden, beträgt die Spekulationsfrist dagegen nur drei Jahre.

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